Die Bundesregierung hat die Anhebung der Minijob-Grenze für 2026 beschlossen. Für Arbeitgeber bedeutet dies organisatorische Anpassungen und neue Chancen bei der Personaleinsatzplanung. Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten Veränderungen und Empfehlungen vor.
Die neue Minijob-Grenze bringt zum 1. Januar 2026 spürbare Veränderungen für die Beschäftigung geringfügig entlohnter Arbeitnehmer:innen mit sich. Unternehmen, die Minijobber:innen beschäftigen, müssen ihre Personalplanung und Abrechnungssysteme entsprechend anpassen.
Die Erhöhung der Verdienstgrenze auf 603 Euro monatlich wirkt sich unmittelbar auf Arbeitsverträge, Stundenvolumen und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung aus. Für Betriebe ergeben sich dadurch sowohl administrative Herausforderungen als auch neue Gestaltungsmöglichkeiten in der flexiblen Personalplanung.
Hintergrund zur Anhebung der Minijob-Grenze
Die Anpassung der Minijob-Grenze ist eng an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Seit der Reform im Oktober 2022 wird die Verdienstgrenze automatisch aktualisiert, sobald sich der Mindestlohn erhöht. Grundlage ist ein Berechnungsmodell, das von einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden ausgeht. Daraus ergibt sich die Formel:
10 Stunden pro Woche × Mindestlohn × 13 Wochen ÷ 3 Monate = neue Minijob-Grenze
Mit der beschlossenen Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 wurde bereits die Weiche für die kommende Anpassung gestellt. Die dynamische Koppelung soll sicherstellen, dass Minijobber:innen trotz steigender Lohnuntergrenzen weiterhin ein ausreichendes Stundenvolumen arbeiten können, ohne den Status als geringfügig Beschäftigte zu verlieren.
Für 2027 ist bereits eine weitere Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro beschlossen, was erneut eine Anpassung der Minijob-Grenze nach sich ziehen wird.
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Neue Minijob-Grenze 2026 aus Arbeitgebersicht
Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung betreffen verschiedene Bereiche der betrieblichen Organisation und erfordern teilweise zeitnahe Handlungsschritte.
Die neue Minijob-Grenze 2026 im Detail
Ab dem 1. Januar 2026 liegt die neue Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich. Dies entspricht einer Anhebung um 47 Euro gegenüber der aktuellen Grenze von 556 Euro (Stand 2025). Die Erhöhung resultiert aus der bereits beschlossenen Mindestlohnanhebung auf 13,90 Euro.
Für Arbeitgeber bedeutet dies konkret: Minijobber:innen können künftig bei Mindestlohnbezahlung rund 43,4 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Diese substanzielle Erhöhung eröffnet erweiterte Möglichkeiten bei der Arbeitszeitgestaltung.
Anpassungsbedarf in bestehenden Arbeitsverhältnissen
Bestehende Minijob-Verträge müssen nicht zwingend angepasst werden, sofern die bisherige Verdienstgrenze von 556 Euro eingehalten wird. Allerdings bietet die neue Minijob-Grenze erheblichen Spielraum für Arbeitszeiterhöhungen.
Unternehmen sollten prüfen, ob Mitarbeiter:innen mehr Stunden arbeiten möchten und können. Dabei ist zu beachten, dass auch bei der erhöhten Grenze der Jahresdurchschnitt entscheidend ist.
Gelegentliche Überschreitungen (in der Praxis meist bis zu zwei Monate pro Jahr akzeptiert) sind in Einzelfällen möglich, solange der Durchschnittsverdienst die Grenze nicht überschreitet. Arbeitgeber sollten dies jedoch sorgfältig dokumentieren.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bleibt das Grundprinzip unverändert: Minijobber:innen sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit.
Die Rentenversicherungspflicht besteht weiterhin, wobei Arbeitnehmer:innen sich auf Antrag davon befreien lassen können. Arbeitgeber zahlen pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent sowie zur Krankenversicherung in der Regel 13 Prozent.
Diese Pauschalsätze bleiben bei der neuen Minijob-Grenze unverändert, erhöhen sich jedoch absolut durch den höheren Verdienst. Die genauen Umlagesätze (U1, U2) können je nach Krankenkasse variieren.
Abgrenzung zur Midijob-Zone
Die Übergangszone zwischen Minijob und regulärer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – der sogenannte Midijob – beginnt ab dem 1. Januar 2026 bei einem monatlichen Verdienst von über 603 Euro (also ab 603,01 Euro) und reicht bis 2.000 Euro.
In diesem Bereich werden die Sozialversicherungsbeiträge gleitend angehoben. Für Arbeitgeber ist die klare Abgrenzung wichtig, da bei Überschreitung der Minijob-Grenze andere Meldepflichten und Beitragssätze greifen.
Auswirkungen auf Lohnnebenkosten
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Arbeitgeberkosten bei Ausschöpfung der jeweiligen Minijob-Grenze (Umlagen beispielhaft gerechnet, tatsächliche Sätze können abweichen):
| Position | Bis 31.12.2025 | Ab 01.01.2026 |
| Monatlicher Bruttoverdienst | 556 Euro | 603 Euro |
| Rentenversicherung (15%) | 83,40 Euro | 90,45 Euro |
| Krankenversicherung (ca. 13%) | 72,28 Euro | 78,39 Euro |
| Umlage U1 (ca. 1%) | 5,56 Euro | 6,03 Euro |
| Umlage U2 (ca. 0,24%) | 1,33 Euro | 1,45 Euro |
| Insolvenzgeldumlage (0,06%) | 0,33 Euro | 0,36 Euro |
| Gesamt Arbeitgeberkosten | 718,95 Euro | 779,68 Euro |
Meldepflichten und administrative Prozesse
Minijobs müssen weiterhin bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das standardisierte Verfahren der Datenstelle der Rentenversicherung.
Bei Anpassungen bestehender Verträge aufgrund der neuen Minijob-Grenze ist eine Änderungsmeldung erforderlich. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssoftware rechtzeitig aktualisieren, damit die neue Grenze automatisch berücksichtigt wird und Überschreitungen systemseitig erkannt werden.
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Ausblick auf weitere Entwicklungen
Bereits jetzt steht fest, dass die Minijob-Grenze auch 2027 erneut steigen wird. Mit der beschlossenen Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 wird sich die Verdienstgrenze für Minijobs entsprechend nach oben bewegen.
Dies bedeutet für Arbeitgeber eine kontinuierliche Planbarkeit, erfordert aber auch die Bereitschaft zu regelmäßigen Anpassungen in den kommenden Jahren. Die Kopplung an den Mindestlohn macht die Entwicklung transparent und weitgehend vorhersehbar.
Neue Minijob-Grenze 2026: Praxistipps
Um die Umstellung reibungslos zu gestalten, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen in mehreren Schritten. Zunächst sollten Unternehmen eine Bestandsaufnahme aller bestehenden Minijob-Verhältnisse durchführen.
Dabei gilt es zu prüfen, welche Mitarbeiter:innen bereits nahe an der bisherigen Grenze arbeiten und wo Anpassungsbedarf besteht. Die Kommunikation mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen sollte frühzeitig erfolgen, um Wünsche nach Arbeitszeiterhöhungen zu erfassen.
In einem zweiten Schritt sind die technischen Systeme anzupassen. Die Lohnabrechnungssoftware muss die neue Grenze abbilden können, und Controlling-Tools sollten so eingestellt werden, dass sie rechtzeitig vor Überschreitungen warnen. Auch Zeiterfassungssysteme können entsprechend konfiguriert werden.
Folgende Punkte sollten bei der praktischen Umsetzung beachtet werden:
- Vertragsanpassungen schriftlich dokumentieren und von beiden Parteien unterzeichnen lassen
- Jahresdurchschnittswerte im Blick behalten, um ungewollte Überschreitungen zu vermeiden
- Auswertungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sollten regelmäßig durchgeführt werden
- Urlaubsansprüche und deren Auswirkungen auf die Monatsverdienstgrenze berücksichtigen
- Bei saisonalen Schwankungen die Zwei-Monats-Regelung vorsichtig nutzen und dokumentieren
Besonders wichtig ist die Schulung der Personalabteilung und der verantwortlichen Führungskräfte. Sie müssen die neuen Regelungen kennen und bei der Einsatzplanung berücksichtigen können.
Eine Checkliste für die monatliche Lohnabrechnung hilft, systematisch alle relevanten Punkte zu prüfen. Angesichts der weiteren Erhöhung 2027 sollten Unternehmen zudem bereits jetzt Prozesse etablieren, die künftige Anpassungen erleichtern.
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Neue Minijob-Grenze 2026 als Chance im Fazit
Die neue Minijob-Grenze bringt für Arbeitgeber zwar einen gewissen administrativen Aufwand mit sich, eröffnet aber auch deutlich erweiterte Möglichkeiten in der flexiblen Personaleinsatzplanung. Die Erhöhung auf 603 Euro monatlich erlaubt es, Minijobber:innen spürbar mehr Arbeitsstunden anzubieten, ohne den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil dieser Beschäftigungsform zu verlieren.
Unternehmen, die ihre Systeme rechtzeitig anpassen und die Kommunikation mit ihren Mitarbeiter:innen proaktiv gestalten, können den Übergang problemlos bewältigen. Besonders in Branchen mit hohem Bedarf an flexiblen Arbeitskräften – etwa im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Dienstleistungssektor – bietet die Anpassung neue Spielräume.
Die automatische Koppelung an den Mindestlohn sorgt zudem für mehr Transparenz, auch wenn regelmäßige Anpassungen weiterhin notwendig bleiben. Mit der richtigen Vorbereitung wird die neue Minijob-Grenze zu einem praktikablen Instrument moderner Personalarbeit, das sowohl den Interessen der Arbeitgeber als auch der Beschäftigten gerecht wird.
Neue Minijob-Grenze 2026 – FAQs
Müssen bestehende Minijob-Verträge zwingend angepasst werden?
Nein, eine Anpassung ist nicht verpflichtend. Bestehende Verträge mit einem Verdienst bis 556 Euro bleiben gültig. Eine Erhöhung auf bis zu 603 Euro ist jedoch möglich und kann im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?
Wird die Grenze von 603 Euro im Jahresdurchschnitt überschritten, wandelt sich das Beschäftigungsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis um. Kurzfristige Überschreitungen sind nur eingeschränkt möglich und sollten dokumentiert sowie sorgfältig geprüft werden.
Ändern sich die Pauschalbeiträge für Arbeitgeber?
Die Prozentsätze der Pauschalbeiträge bleiben unverändert bei 15 Prozent für die Rentenversicherung und rund 13 Prozent für die Krankenversicherung. Absolut steigen die Beträge allerdings durch den höheren Verdienst von 556 Euro auf 603 Euro. Je nach Krankenkasse können die genauen Umlagesätze variieren.
Wie wirkt sich die Änderung auf den Urlaubsanspruch aus?
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche und bleibt grundsätzlich unverändert. Bei einer Erhöhung der Arbeitszeit kann sich jedoch der anteilige Urlaubsanspruch erhöhen.
Gilt die neue Grenze auch für kurzfristige Minijobs?
Nein, für kurzfristige Minijobs gelten andere Regelungen. Diese sind zeitlich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt und unterliegen keiner Verdienstgrenze, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Wo beginnt der Midijob-Bereich ab 2026?
Der Midijob-Bereich schließt sich unmittelbar an die Minijob-Grenze an, also ab 603,01 Euro bis 2.000 Euro pro Monat. In diesem Bereich gelten reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen ansteigen.
Artikelbild: Unsplash / Amy Hirschi; Keywords: Neue Minijob-Grenze 2026