Seit Januar 2025 gelten höhere Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung, die auch 2026 unverändert Bestand haben. Wer darunter bleibt, profitiert von weniger Bürokratie, muss aber auf den Vorsteuerabzug verzichten. Wie die Kleinunternehmerregelung 2026 aussieht? Die aktuelle Grenze und eine Rechnung mit Beispiel stellen wir in diesem Artikel näher vor.
Die Kleinunternehmerregelung 2026 setzt eine klare Obergrenze von 25.000 Euro für den Vorjahresumsatz und 100.000 Euro für das laufende Jahr. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Unternehmer:innen keine Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen müssen.
Die seit Anfang 2025 geltenden Regelungen bleiben auch 2026 bestehen und bieten damit Planungssicherheit für Kleinunternehmen, Freiberufler:innen und Gründer:innen.
Kleinunternehmerregelung in Kürze
- Vorjahresumsatz darf maximal 25.000 Euro betragen.
- Umsatz im laufenden Jahr muss unter 100.000 Euro bleiben.
- Beide Grenzen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
- Bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze greift sofort die Regelbesteuerung.
- Rechnungen enthalten keinen Umsatzsteuerausweis, dafür einen Hinweis auf § 19 UStG.
- Freiwilliger Verzicht auf die Regelung bindet für mindestens fünf Jahre.
Neue Umsatzgrenzen seit 2025
Bis Ende 2024 lag die Vorjahresgrenze noch bei 22.000 Euro und die Prognose für das laufende Jahr bei 50.000 Euro. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden diese Werte zum 1. Januar 2025 deutlich angehoben. Die Änderung orientiert sich an der EU-Umsatzsteuer-Systemrichtlinie und soll kleineren Unternehmen mehr Spielraum verschaffen.
Entscheidend ist, dass es sich bei der 100.000-Euro-Grenze nicht mehr um eine Prognose handelt, sondern um eine feste Obergrenze. Wird dieser Wert im Laufe des Jahres überschritten, endet die Steuerbefreiung sofort mit dem Umsatz, der zur Überschreitung führt. Bis dahin bleiben alle Umsätze steuerfrei.
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Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung 2026 im Überblick
| Zeitraum | Umsatzgrenze | Besonderheit |
|---|---|---|
| Vorjahr (2025) | maximal 25.000 Euro | Tatsächlich erzielter Umsatz maßgeblich |
| Laufendes Jahr (2026) | maximal 100.000 Euro | Sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung bei Überschreitung |
| Neugründung im Jahr 2026 | maximal 25.000 Euro | Keine Hochrechnung erforderlich |
Rechnung als Kleinunternehmer:in richtig ausstellen
Kleinunternehmer:innen dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG zwingend erforderlich. Typische Formulierungen lauten etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ oder „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“. Wer trotz Steuerbefreiung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt.
Seit 2025 können Kleinunternehmer:innen vereinfachte Rechnungen ausstellen. Dabei entfallen die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer und des Zeitpunkts der Lieferung. Erforderlich bleiben Name und Anschrift beider Vertragsparteien, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Rechnungsdatum, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt.
Auch nach Einführung der E-Rechnungspflicht können Kleinunternehmer:innen weiterhin sonstige Rechnungsformate nutzen.
Beispiel zur Überschreitung der Umsatzgrenze
Ein:e Unternehmer:in hat im Jahr 2025 einen Umsatz von 22.000 Euro erzielt. Im Jahr 2026 beträgt der Umsatz bis August bereits 95.000 Euro. Im September erhält die Person einen Auftrag über 8.000 Euro. Mit diesem Umsatz wird die 100.000-Euro-Grenze überschritten.
Der komplette Auftrag über 8.000 Euro ist bereits umsatzsteuerpflichtig und muss mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Ab 2027 gilt automatisch die Regelbesteuerung, da der Vorjahresumsatz 2026 über 25.000 Euro lag.
Neugründung und automatischer Kleinunternehmerstatus
Wer 2026 erstmals unternehmerisch tätig wird, gilt automatisch als Kleinunternehmer:in. Eine Umsatzprognose ist nicht mehr erforderlich. Die Kleinunternehmerregelung 2026 greift für Neugründer:innen so lange, bis im Gründungsjahr die 25.000-Euro-Grenze überschritten wird.
Wird diese Schwelle erreicht, endet die Steuerbefreiung sofort, und zwar bereits mit dem Umsatz, der zur Überschreitung führt. Für das Folgejahr ist die Regelbesteuerung dann verpflichtend.
Praktische Hinweise zur Kleinunternehmerregelung 2026
Kleinunternehmer:innen sollten ihre Umsätze kontinuierlich im Blick behalten, um rechtzeitig zu erkennen, wann die 100.000-Euro-Grenze erreicht wird.
- Ein plötzlicher Wechsel zur Regelbesteuerung erfordert die sofortige Anpassung der Rechnungsstellung und die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Gerade bei größeren Einzelaufträgen lohnt sich eine vorherige Kalkulation.
- Unternehmer:innen mit hohen Betriebsausgaben können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Der Verzicht ermöglicht den Vorsteuerabzug, bindet aber für mindestens fünf Kalenderjahre.
- Die Entscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und kann bis Ende Februar des übernächsten Jahres rückwirkend erfolgen.
- Seit 2025 ist auch die EU-weite Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. Wer in anderen Mitgliedstaaten Umsätze erzielt, kann dort ebenfalls als Kleinunternehmer:in auftreten, sofern die Gesamtumsätze in der EU unter 100.000 Euro bleiben.
- Erforderlich ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern und die quartalsweise Abgabe von Umsatzmeldungen.
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Kleinunternehmerregelung 2026 im Fazit
Die Kleinunternehmerregelung 2026 bietet durch die erhöhten Umsatzgrenzen mehr Flexibilität und weniger Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen. Gleichzeitig erfordert die feste 100.000-Euro-Grenze eine sorgfältige Umsatzplanung.
So muss man nicht unvorbereitet in die Regelbesteuerung wechseln. Wer die Voraussetzungen erfüllt, profitiert von einer deutlichen Vereinfachung, sollte aber die Vor- und Nachteile gegenüber der Regelbesteuerung abwägen.
Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung 2026
Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer:innen?
Der Vorjahresumsatz darf maximal 25.000 Euro betragen und der Umsatz im laufenden Jahr 2026 darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Beide Grenzen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Weitere Details finden sich in den aktuellen Informationen zur Umsatzsteuer.
Was passiert, wenn die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird?
Bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze endet die Steuerbefreiung sofort. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt vollständig der Regelbesteuerung. Ab diesem Zeitpunkt muss Umsatzsteuer ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden.
Welchen Hinweis muss eine Kleinunternehmer-Rechnung enthalten?
Rechnungen von Kleinunternehmer:innen müssen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG enthalten, etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“. Ein Umsatzsteuerausweis ist nicht zulässig. Die genauen Anforderungen regelt das Bundesfinanzministerium in seinem Anwendungsschreiben.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei konkreten Fragen zur Kleinunternehmerregelung sollten sich Betroffene an eine:n Steuerberater:in oder das zuständige Finanzamt wenden; Angaben ohne Gewähr.
Artikelbild: Unsplash / M. Cooper; Keywords: Kleinunternehmerregelung 2026